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§ 41 Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
(2) Der Gewinnanteil soll _ % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
Diskussion
zu 2) Wir sollten uns die Freiheit einräumen, den Gewinnanteil nach Anteilsart differenziert zu beschließen. Die Formulierung ist an die Satzung der Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft eG angelehnt.
zu 5 und 6) Die Mustersatzung des GdW geht auf die Möglichkeit der Mindestverzinsung nicht ein und endet bei Abs. 4. Daher wurden die Abs. 5 und 6 angelehnt an die Mustersatzung des Genossenschaftsverbandes eingefügt.
zu 7) Zur Regelung der Zeit vor den ersten Mieteinnahmen wurde § 14 Abs. 4 der Satzung der OEKOGENO GIW eG übernommen.
zu 8) Um uns Altersvorsorgeverträge zu ermöglichen, wurde die weitestgehend die Formulierung der Satzung der Baugenossenschaft Langen eG übernommen.