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eg:28

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§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über

a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,

b) die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,

c) die Grundsätze und das Verfahren für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,

d) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,

e) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,

f) die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte,

g) das Eintrittsgeld und die laufenden Beiträge,

h) die Beteiligungen,

i) die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen,

j) die Gewährung von Genussrechten,

k) die Erteilung einer Prokura,

I) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu erweitern,

m) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,

n) die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegzuweisung),

o) die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegentnahme),

p) die verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gem. § 40 Abs. 4,

q) den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlustes (§ 39 Abs. 2)

r) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,

s) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversammlung.


<-- § 27 | Wohnungsgenossenschaft | § 29 -->

Diskussion

Michael Brigant, 2018/10/02 12:33

Hier reicht es nicht aus, die Formulierungen der Mustersatzung einfach zu übernehmen. Unter zwei Aspekten sollten die meisten Unterpunkte noch einmal geprüft werden:

  • Treffen die hier angenommenen Regeln zur Erstellung des Jahresabschlusses auf uns zu? (Ein Beispiel: Bei Buchstabe q müsste es statt „Bilanzgewinn“ unbedingt „Jahresüberschuss“ heißen, falls wir unseren Abschluss nur etwas anders erstellen. Siehe dazu auch die Kommentare und Erläuterungen zur GdW-Mustersatzung.)
  • Sollte für einen Teil der Unterpunkte besser die Mitgliederversammlung zuständig sein? (Dies hätte jeweils Vor- und Nachteile.)
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eg/28.1538483174.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/10/02 12:26 von mbrigant