Michael Brigant, 2019/02/18 15:52, 2019/02/22 16:44
Um den Aufsichtsrat nicht zu sehr durch fixe Vorgaben der Satzung einzuschränken, ist hier die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder in Abs. 1 minimal (= min. 2 Personen) und die Höchstdauer der Vorstandsbestellung in Abs. 4 maximal (= max. 5 Jahre) ausgestaltet worden.
Wir folgen in Abs. 2 mit dieser Satzung der Mustersatzungs-Empfehlung, den Aufsichtsrat bezüglich der Vorstandsbestellung von Angehörigen stark einzuschränken.
Ebenfalls folgen wir in Abs. 3 der Mustersatzung bezüglich der Einschränkung, nicht direkt vom Aufsichtsrat in den Vorstand wechseln zu können. Die im zweiten Satz formulierte Ausnahme ist eine Wahlformulierung aus den Empfehlungen zur Mustersatzung.
Wir weichen von der Mustersatzung ab, indem wir harte Altersgrenzen für Vorstände aus der Satzung herausnehmen. Das Engagement und Know-how von schon im Rentenalter befindlichen Personen wollen wir nicht per Satzungsvorgabe ausschließen.
Hier in Abs. 5 und generell in der Mustersatzung beschließt der Aufsichtsrat vieles mit 3/4 Mehrheit. Wenn aber meinem Vorschlag einer Aufsichtsratsgröße von 3 bis 6 Mitgliedern gefolgt wird, passt eine 2/3 Mehrheit besser. (Eine 3/4 Mehrheit bei einem 3-köpfigen Gremium würde Einstimmigkeit bedeuten. Somit könnte ein Aufsichtsratsmitglied die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes dauerhaft verhindern.)
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