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§ 21 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.

(2) Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes nicht sein:

1. Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner,

2. Geschwister der in Nr. 1 genannten Personen,

3. Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister sowie deren Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner.

(3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können grundsätzlich erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden.

Ein vorzeitiger Wechsel ist dann zulässig, wenn die Mitgliederversammlung der Bestellung vor der Wahlhandlung zugestimmt hat.

§ 24 Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende individuelle Renteneintrittsalter erreicht; die Bestellung eines nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Vollendung des ___ Lebensjahres. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 34 Abs. 1 Buchst. h).

(5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.

(6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.

(7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.


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Diskussion

Michael Brigant, 2019/02/18 15:52, 2019/02/22 16:44
  • Um den Aufsichtsrat nicht zu sehr durch fixe Vorgaben der Satzung einzuschränken, ist hier die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder in Abs. 1 minimal (= min. 2 Personen) und die Höchstdauer der Vorstandsbestellung in Abs. 4 maximal (= max. 5 Jahre) ausgestaltet worden.
  • Wir folgen in Abs. 2 mit dieser Satzung der Mustersatzungs-Empfehlung, den Aufsichtsrat bezüglich der Vorstandsbestellung von Angehörigen stark einzuschränken.
  • Ebenfalls folgen wir in Abs. 3 der Mustersatzung bezüglich der Einschränkung, nicht direkt vom Aufsichtsrat in den Vorstand wechseln zu können. Die im zweiten Satz formulierte Ausnahme ist eine Wahlformulierung aus den Empfehlungen zur Mustersatzung.
  • Wir weichen von der Mustersatzung ab, indem wir harte Altersgrenzen für Vorstände aus der Satzung herausnehmen. Das Engagement und Know-how von schon im Rentenalter befindlichen Personen wollen wir nicht per Satzungsvorgabe ausschließen.
  • Hier in Abs. 5 und generell in der Mustersatzung beschließt der Aufsichtsrat vieles mit 3/4 Mehrheit. Wenn aber meinem Vorschlag einer Aufsichtsratsgröße von 3 bis 6 Mitgliedern gefolgt wird, passt eine 2/3 Mehrheit besser. (Eine 3/4 Mehrheit bei einem 3-köpfigen Gremium würde Einstimmigkeit bedeuten. Somit könnte ein Aufsichtsratsmitglied die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes dauerhaft verhindern.)
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eg/21.txt · Zuletzt geändert: 2019/02/22 16:39 von mbrigant