§ 18 Kündigung weiterer Anteile
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens zwei Jahre vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
(1a) Sofern das Mindestkapital gemäß § 12 für die nächsten 24 Monate gesichert ist, hat der Vorstand den Mitgliedern eine vorzeitige Ablösung von weiteren Anteilen gemäß § 7 Abs. 5 zu erleichtern, indem er die Übertragung von Geschäftsguthaben gemäß § 8 durch organisatorische oder technische Maßnahmen befördert.
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
Diskussion
zu 1) Die Kündigungsfrist entspricht der von § 7.
zu 1a)
Kennt Ihr eine Genossenschaft, die schon etwas ähnliches macht? Wie hat diese das formal geregelt?
Die MaRo eG kennt einen Kompromiss einer kurzfristigeren Kündigung eines Teiles der Anteile und einer langfristigeren Frist beim Rest der Anteile:
„Die Kündigungsfrist für die Kündigung von höchstens 150 weiteren Anteilen pro Jahr beträgt ein Jahr. Für darüber hinaus gehende weitere Anteile beträgt die Kündigungsfrist fünf Jahre.“
https://www.maro-genossenschaft.de/wp-content/uploads/PDF/Mitmachen/Satzung.pdf