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eg:15

§ 15 Überlassung von Wohnungen

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.

(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden.


<-- § 14 | Wohnungsgenossenschaft | § 16 -->

Diskussion

Jürgen Frieling, 2018/11/11 21:52

(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden.

Diese Regelungen, wie und wodurch ein Nutzungsverhältnis beendet werden kann sollten genau überlegt werden. Auch hier Erfahrungen von Altgenossenschaften mit abfragen.

Es kann Gründe geben, ein Gebäude und Wohnungen nicht mehr zu nutzen, vielleicht abzureißen und/oder zu ersetzen. Die gemeinschaft der Genossenschaft muss hier handlungsfähig bleiben wobei eine Abwägung der rechte der Gemeinschaft und der Einzelnen erfolge muss.

Jürgen Frieling, 2018/11/11 22:27

(Einwurf: Zum Teil gibt es auch bei Genossenschaftswohnungen die Nutzung über AIRBNB und Co. Sollen wir das mit abschecken?

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eg/15.txt · Zuletzt geändert: 2018/10/02 15:08 von mbrigant