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§ 12 Auseinandersetzung und Mindestkapital

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 8). Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall.

(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.

(5) Bei der Auseinandersetzung gilt als Mindestkapital die Summe von

a) 25 % der Sachanlagen zuzüglich

b) der Anteile an verbundenen Organisationen und den Beteiligungen zuzüglich

c) den Ausleihungen an verbundene Organisationen und Organisationen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Das Mindestkapital besteht jedoch mindestens aus 30.000 Euro.

Das Mindestkapital der Genossenschaft darf durch Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden.

Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.


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Diskussion

Michael Brigant, 2018/10/04 12:01, 2018/10/13 06:26

zu 5)

Um unsere Eigenkapitalbasis langfristig zu sichern und darauf aufbauend von einem besseren Kreditzinsen-Rating zu profitieren, sollten wir ein Mindestkapital gemäß § 8a GenG einführen.

Die Mustersatzung des GdW geht auf diese Option leider nicht ein, während die Mustersatzung des Genossenschaftsverbandes sie als letzten Absatz des § 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben) erwähnt.

Schlüssiger sind die diesbezüglichen Satzungsformulierung der Grüner Weiler eG und insbesondere der hier als Vorlage dienenden Gängeviertel eG, welche das Mindestkapital am Ende des § 12 (Auseinandersetzung) anfügen.

Die absolute Untergrenze von 30.000 Euro orientiert sich am Mindestkapital der Europäischen Genossenschaft (SCE) und erscheint als solide Basis für die Zeit nach der Gründung, bis später mit den ersten Immobilien auch Sachanlagen geschaffen werden.

Jürgen Frieling, 2018/11/11 22:23

Hier habe ich nur geringe Kenntnisse und würde mich beraten lassen. Hört sich plausiebel an. Ich kann mal schauen, ob ich über die Gängeviertel eG darüber hinaus was erfahren kann. Die Frise eG hat Kontakte dazu. Frise eG (Künstlerhaus Frise in der Arnoldstraße Hamburg Altona) www.frise.de (Ich bin Mitglied)

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eg/12.txt · Zuletzt geändert: 2018/10/04 13:57 von mbrigant