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eg:09

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hätte. War das verstorbene Mitglied ein nutzendes oder aktives Mitglied gemäß § 3 Abs. 2, dann muss der Erbe diese Voraussetzungen auch erfüllen oder einen Antrag auf Wandlung der Mitgliedschaft in eine investierende Mitgliedschaft beantragen, über die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheidet. Erfüllt der Erbe diese Voraussetzungen nicht und stellt nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall bzw. der Überlassung der Mitgliedschaft auf einen Einzelerben den Antrag auf Wandlung der Mitgliedschaft in eine investierende Mitgliedschaft, dann scheidet er zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Erklärung hätte erfolgen müssen, aus der Genossenschaft aus.


<-- § 8 | Wohnungsgenossenschaft | § 10 -->

Diskussion

Michael Brigant, 2018/10/04 15:19, 2018/10/04 15:31

Die Mustersatzungen von GdW und Genossenschaftsverband sehen die gestrichene Regelung vor, also dass die Mitgliedschaft im Todesfall NICHT auf den Erben übergeht. Auch in der Fachliteratur (siehe u.a. „Genossenschaftsrecht für die Praxis - Ein Leitfaden für Wohnungsgenossenschaften“, Haufe-Verlag 2014, S. 121 ff) wird diese sogenannte „Grundvariante“ des § 77 Abs. 1 GenG empfohlen, da Genossenschaften so die Mitgliedschaft einfach auslaufen lassen können, wenn sie den Erben nicht dauerhaft als Mitglied behalten wollen.

Bei uns scheint mir ein anderer Weg sinnvoll, da wir folgende zwei Personengruppen eher halten und ihnen damit auch langfristig Sicherheit geben wollen:

  • Bei nutzenden Mitgliedern mit dem Erben in häuslicher Gemeinschaft. Beispiel: Ist bei einer unserer Wohnungen nur einer der dort wohnenden Ehegatten oder Lebenspartner ein Genossenschaftsmitglied und stirbt dieser, so sollte die Mitgliedschaft möglichst unkompliziert durch den anderen Bewohner übernommen werden können. Dies würde dann in vielen Fällen auch mit den Regeln des Wohnraummietrechts gemäß § 563 BGB harmonieren.
  • Bei investierenden Mitgliedern wollen wir im Falle deren Todes das investierte Kapital eher halten als verlieren.

In der Satzung der Gängeviertel eG wird in deren § 7 diese Einstellung mit allen Konsequenzen ausformuliert, so dass ich mich daran orientieren konnte.

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eg/09.txt · Zuletzt geändert: 2018/10/04 14:37 von mbrigant