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§ 8 Übertragung von Geschäftsguthaben

(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

(2)


<-- § 7 | Wohnungsgenossenschaft | § 9 -->

Diskussion

Michael Brigant, 2018/10/02 14:42, 2018/10/04 12:16

zu 3)

  • Da wir unsere Eigenkapitalbasis auch durch investierende Mitglieder (insbesondere die NOVAMILIA Stiftung) verbessern wollen, ist die Definition einer Höchstzahl von Anteilen bei uns nicht sinnvoll. Den damit von anderen Genossenschaften verfolgten Zweck, einen größeren Abfluss von Eigenkapital zu verhindern, erreichen wir mit der Festlegung eines Mindestkapitals im letzten Absatz des § 12.
Jürgen Frieling, 2018/11/11 22:14

Mir ist eine Begrenzung der Höchstzahl der Anteile sehr plausiebel. Die Rolle der Novamilia-Stiftung überschaue ich noch nicht richtig - werde weiter lesen… Gibt es zu der Stiftung schon Texte?

Michael Brigant, 2021/02/26 10:47, 2021/02/26 10:59

Die MaRo eG erlaubt eine kurzfristige Übertragung nur mit folgender Einschränkung:

„Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise und in Höhe von jährlich höchstens 150 Anteilen übertragen…“

https://www.maro-genossenschaft.de/wp-content/uploads/PDF/Mitmachen/Satzung.pdf

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eg/08.1530336536.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/06/30 05:28 von mbrigant