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§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft mindestens fünf Jahre vorher schriftlich zugehen.

… Genossenschaft hat … Übertragung … helfen …

(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,

b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,

c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

e) eine Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern die Kündigungsfrist danach länger als zwei Jahre ist,

f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen

beschließt.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.


<-- § 6 | Wohnungsgenossenschaft | § 8 -->

Diskussion

Michael Brigant, 2018/09/21 11:25, 2018/10/04 12:13

zu 2)

  • In den ersten Jahren ist der unkontrollierte Abfluss von Eigenkapital eines der größten Risiken für den Fortbestand unserer Genossenschaft. Daher könnten wir versucht sein, die gemäß § 65 Abs. 2 GenG maximal mögliche Kündigungsfrist von fünf Jahren in unserer Satzung zu verankern. Aber dann würden wir unseren Mitgliedern das vorzeitige Kündigungsrecht gemäß § 65 Abs. 3 GenG eröffnen und so einer noch größeren Ursache von unkontrolliert abfließendem Eigenkapital Vorschub leisten.
  • Ich schlage daher die bei Umgehung des vorzeitigen Kündigungsrechts maximal mögliche Kündigungsfrist von zwei Jahren vor und würde dies mit der Einführung einer Mindestkapital-Regelung am Ende von § 12 ergänzen.
Michael Brigant, 2018/09/21 13:11, 2018/10/02 14:29

zu 2a)

  • Um möglichst viel Eigenkapital in Form von Genossenschaftsanteilen zu gewinnen (und dadurch auch kapitalschwachen InteressentInnen den Einzug zu ermöglichen), sollte Anlegern neben ausreichender Sicherheit und Rendite auch eine möglichst hohe Verfügbarkeit geboten werden. Wenn einem neuen Mitglied über z.B. den internen Bereich der NOVAMILIA-Website zuerst die Übernahme von Geschäftsanteilen von einem ausscheidungswilligen Mitglied angeboten wird, ehe es neue Geschäftsanteile erwirbt, kann das ausscheidende Mitglied über sein Geld nicht erst nach zwei Jahren, sondern im besten Fall schon nach wenigen Tagen verfügen.
  • Den Vorstand per Satzung dazu zu verpflichten und dies direkt nach dem „Hammer“ der mehrjährigen Kündigungsfrist zu erwähnen, erscheint mir sinnvoll. (Obwohl das Thema inhaltlich eher in den § 8 passen würde.)
  • Leider habe ich diesen Ansatz bisher noch in keiner einzigen Genossenschaftssatzung gefunden. Wir scheinen damit Neuland zu betreten.

Kennt Ihr eine Genossenschaft, die schon etwas ähnliches macht? Wie hat diese das formal geregelt?

Jürgen Frieling, 2018/11/11 22:01

Sieht gut aus. Michael, deine Anmerkungen kann ich gut nachvollziehen. Zu § 2a schau ich mal, ob ich was finde. Ich meine, darüber wurde wo anders schon mal diskutiert. (Eventuel Frise eG)

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eg/07.1530356872.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/06/30 11:07 von mbrigant