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eg:06

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung,

b) Tod,

c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,

d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,

e) Ausschluss.


<-- § 5 | Wohnungsgenossenschaft | § 7 -->

Diskussion

Jürgen Frieling, 2018/11/11 21:44

sieht OK aus. Wichtig: Auch die Möglichkeit des Ausschusses im Auge behalten. Es gibt auch Mitglieder*innen, die nicht in die Gemeinschaft integrierbar sein können. Aber: Bedingungen und Weg sauber festlegen! (Siehe auch §11 - Erfahrungen einholen (Altgenossenschaften))

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eg/06.txt · Zuletzt geändert: 2018/06/30 05:27 von mbrigant