Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


eg:05

§ 5 Eintrittsgeld

(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.

Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag von vier Geschäftsanteilen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. g.

(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.


<-- § 4 | Wohnungsgenossenschaft | § 6 -->

Diskussion

Michael Brigant, 2018/06/30 11:25, 2018/10/13 18:32

zu 1) Ich schlage vor mit einem Eintrittsgeld von 25 Euro und einen Jahresbeitrag (siehe § 16 Buchst. d) von ebenfalls 25 Euro zu starten. Erfolgt der Eintritt weniger als sechs Monate vor dem nächsten Jahresbeitragseinzug, so soll für das betreffende Geschäftsjahr kein Beitrag eingezogen werden. Eine kurzfristige Anhebung sollten wir uns offenhalten, aber auf max. 100 Euro (= vier Anteile á 25 Euro) begrenzen.

Mit Eintrittsgeld und Jahresbeitrag sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • kurzfristige Deckung der Verwaltungskosten bis zum Eingang der ersten Mieterträge (Sonst müsste das Eigenkapital zum Teil aufgezehrt werden.)
  • mittelfristige Deckung der Verwaltungskosten bei starkem Wachstum der Mitgliederanzahl
  • mittelfristige Ermöglichung der Aufnahme beliebig vieler Mitglieder (Andere Wohnungsgenossenschaften lösen dieses Problem, indem sie einen Aufnahmestop für neue Mitglieder einführen.)
  • langfristige Verhinderung einer immer größer werdenden Zahl von Karteileichen

Während so gut wie alle Genossenschaften Eintrittsgeld nehmen, sind Beiträge noch nicht so verbreitet. Hier zwei Beispiele von Genossenschaften, die bereits Beiträge erheben:

Jürgen Frieling, 2018/11/11 21:31

siehe auch § 17 Geschäftsanteile und Guthaben:

Der Jahresbeitrag ist hier noch nicht verankert. Ich könnte mir vorstellen, dass in der Anfangphase das eine gute Unterstützung für die aktive Arbeit ist. Z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Expose u.a.

Das Eintrittsgeld konkurriert damit: Gibt es einen Jahresbeitrag (pro Kalenderjahr) dann erübriegt sich das Eintrittsgeld, ober?

Die Höhe des Höchstbetrages (auf 4 Geschäftsanteile) würde ich nicht festlegen, die Art, wie darüber beschlossen wird (s.o.) schon. (Möglichst wenig in die Satzung schreiben - Entscheidung im Vorstand und Aufsichtsrat könnte reichen)

Die Überlegungen zu langfristige Verhinderung einer immer größer werdenden Zahl von Karteileichen finde ich gut.

Melde dich an um einen Kommentar zu erstellen.
eg/05.txt · Zuletzt geändert: 2018/06/30 11:20 von mbrigant