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§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
(2) Wer für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.
Diskussion
zu 2 und 3)
Investierende Mitglieder aus der Mustersatzung des Genossenschaftsverbandes übernommen, um weiteres Kapital einsammeln zu können (u.a. von der NOVAMILIA Stiftung).
Ergänzt um eine Präzisierung aus der Satzung der Gängeviertel eG, dass Angestellte und ehrenamtlich Engagierte nicht investierende, sondern ordentliche Mitglieder sind.
Noch offen oder woanders beschrieben? Welche Rechte haben Investierenden Mitglieder. (Siehe auch Satzung Gängeviertel eG, gibt es noch andere Vorbilder dafür?)