§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung sowie die Beförderung der Vermögensbildung der Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, barrierefreies, Generationen verbindendes, interkulturelles und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren.
(4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetztes übernehmen. Insbesondere wird sie sich an der übernationalen NOVAMILIA Dachorganisation (aktuell der NOVAMILIA GmbH) beteiligen und damit deren stimmberechtigtes Mitglied werden.
(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
Diskussion
zu 1) Der Zweck der GdW-Mustersatzung war zu eng und nicht auf Wohnprojekte ausgelegt. Die Erweiterung stammt aus der Mustersatzung des Genossenschaftsverbandes und wurde durch drei Kleinigkeiten (= „barrierefreies, Generationen verbindendes, interkulturelles“) der Möckernkiez-Satzung ergänzt.
zu 2) Wir wollen keine Bauten vermitteln. Durch den Verzicht auf diesen Tätigkeitsbereich benötigen wir keine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung.
zu 4) Die Mitgliedschaft in der Dachorganisation und damit die gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Weiterentwicklung des übergreifenden NOVAMILIA-Konzeptes ist ein zentraler Bestandteil unserer Organisations-Struktur.
aus meinr Sicht OK
Prüfen, ob bei Wohnungsgenossenschaften unschädlich für die 90-Prozent-Grenze auch (nahe) Angehörige von Bewohnern genannt werden dürfen. Bei der MaRo eG steht als Zweck in der Satzung:
„Zweck der Genossenschaft ist eine sichere, gesunde, altersgerechte und sozial verantwortbare, wirtschaftliche Wohnungsversorgung für Mitglieder der Genossenschaft und ihre nahen Angehörigen. Insbesondere fördert die Genossenschaft nachbarschaftliche und gemeinschaftliche Wohnformen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für Pflege und Demenz sowie andere fortschrittliche Wohnformen für junge und alte Menschen. “
https://www.maro-genossenschaft.de/wp-content/uploads/PDF/Mitmachen/Satzung.pdf
PS: In deren Satzung unter § 2 Abs. 3 findet sich diese interessante Formulierung: „Selbstverwaltungsgremien (z.B. Hausgemeinschaften) können vom Vorstand bevollmächtigt werden, Verwaltungsmaßnahmen für die Liegenschaft durchzuführen. “