§ 41 Gewinnverwendung

(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.

(2) Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Der an die Mitglieder auszuschüttende Gewinnanteil darf mit unterschiedlichen Prozentsätzen, getrennt nach Pflichtanteilen gemäß § 17 Abs. 2, Solidaritätsanteilen gemäß § 17 Abs. 3 und weiteren Anteilen gemäß § 17 Abs. 5, beschlossen werden.

(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.

(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

(5) Die Solidaritätsanteile und weiteren Anteile werden mit mindestens 1 % - vorrangig vor einer Verteilung an die Pflichtanteile - verzinst. Die Höhe der Verzinsung wird auf der Grundlage des Bilanzgewinns in gemeinsamer Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Das Zinsguthaben kann in weitere Geschäftsanteile umgewandelt werden.

(6) Ist zur Zahlung der Mindestverzinsung gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 der Bilanzgewinn nicht ausreichend, so wird der Zinssatz in den Folgejahren angemessen erhöht bzw. eine Umwandlung in weitere Geschäftsanteile vorgenommen.

(7) Bei unzureichenden Jahresüberschüssen in den Geschäftsjahren vor Abschluss der ersten Baumaßnahme und vor Vermietungsbeginn kann eine angemessene Erhöhung des Zinssatzes auf die in diesen Geschäftsjahren eingezahlten Geschäftsguthaben begrenzt werden.

(8) Der Gewinnanteil für das Geschäftsguthaben auf weitere Anteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages wird nicht ausgezahlt, sondern ist für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages zu verwenden.


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