§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hätte. War das verstorbene Mitglied ein nutzendes oder aktives Mitglied gemäß § 3 Abs. 2, dann muss der Erbe diese Voraussetzungen auch erfüllen oder einen Antrag auf Wandlung der Mitgliedschaft in eine investierende Mitgliedschaft beantragen, über die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheidet. Erfüllt der Erbe diese Voraussetzungen nicht und stellt nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall bzw. der Überlassung der Mitgliedschaft auf einen Einzelerben den Antrag auf Wandlung der Mitgliedschaft in eine investierende Mitgliedschaft, dann scheidet er zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Erklärung hätte erfolgen müssen, aus der Genossenschaft aus.