§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder können werden

a) natürliche Personen,

b) Personenhandelsgesellschaften sowie

c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

(2) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist

a) für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft in Frage zu kommen (nutzendes Mitglied) oder

b) bei der Genossenschaft oder einer verbundenen Organisation angestellt oder ehrenamtlich engagiert zu sein (aktives Mitglied).

(3) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.


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