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§ 8 Übertragung von Geschäftsguthaben
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
(2)
Diskussion
zu 3)
Mir ist eine Begrenzung der Höchstzahl der Anteile sehr plausiebel. Die Rolle der Novamilia-Stiftung überschaue ich noch nicht richtig - werde weiter lesen… Gibt es zu der Stiftung schon Texte?
Die MaRo eG erlaubt eine kurzfristige Übertragung nur mit folgender Einschränkung:
„Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise und in Höhe von jährlich höchstens 150 Anteilen übertragen…“
https://www.maro-genossenschaft.de/wp-content/uploads/PDF/Mitmachen/Satzung.pdf