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§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft mindestens 5 Jahre vorher schriftlich zugehen.
… Genossenschaft hat … Übertragung … helfen …
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern die Kündigungsfrist danach länger als zwei Jahre ist,
f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen
beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
Diskussion
zu 2)
zu 2a)
Kennt Ihr eine Genossenschaft, die schon etwas ähnliches macht? Wie hat diese das formal geregelt?
Sieht gut aus. Michael, deine Anmerkungen kann ich gut nachvollziehen. Zu § 2a schau ich mal, ob ich was finde. Ich meine, darüber wurde wo anders schon mal diskutiert. (Eventuel Frise eG)