**§ 16 Pflichten der Mitglieder** (1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch: a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des [[eg:17|§ 17]] und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) Teilnahme am Verlust ([[eg:42|§ 42]]), c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben ([[https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__87a.html|§ 87a GenG]]), d) Zahlung laufender Beiträge für die Unterstützung der besonderen Leistungen, die die Genossenschaft für die Mitglieder nach dem Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ([[eg:02|§ 2]] Abs. 1) erbringt. Über die Höhe des Jahresbeitrages bis zum Höchstbetrag von vier Geschäftsanteilen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß [[eg:28|§ 28]] Buchst. g. (2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. (4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail Adresse unverzüglich mitzuteilen. ---- [[eg:15|<-- § 15]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:17|§ 17 -->]]