**§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft** Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. Handelte es sich um ein investierendes Mitglied, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fort. ---- [[eg:09|<-- § 9]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:11|§ 11 -->]]