**§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft**
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft mindestens zwei Jahre vorher schriftlich zugehen.
(2a) Sofern das Mindestkapital gemäß [[eg:12|§ 12]] für die nächsten 24 Monate gesichert ist, hat der Vorstand den Mitgliedern eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft gemäß [[eg:08|§ 8]] zu erleichtern, indem er die Übertragung von Geschäftsguthaben durch organisatorische oder technische Maßnahmen befördert.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des [[https://dejure.org/gesetze/GenG/65.html|§ 67a GenG]], insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen
beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
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[[eg:06|<-- § 6]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:08|§ 8 -->]]