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eg:45

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eg:45 [2019/11/17 19:43]
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-**§ 41 Gewinnverwendung** 
  
-(1)  Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden. 
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-(2) Der Gewinnanteil soll _ % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. 
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-(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres,​ für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.  
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-(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. 
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-[[eg:​40|<​-- § 40]] | [[:​eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:42|§ 42 -->]] 
eg/45.1574019785.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/11/17 19:43 von mbrigant