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| - | **§ 41 Gewinnverwendung** | ||
| - | (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden. | ||
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| - | (2) Der Gewinnanteil soll _ % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. | ||
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| - | (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. | ||
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| - | (4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. | ||
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| - | [[eg:40|<-- § 40]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:42|§ 42 -->]] | ||