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eg:41 [2019/11/17 21:57] mbrigant |
eg:41 [2019/11/17 22:20] (aktuell) mbrigant Regelung zu Jahren vor ersten Mieteinnahmen |
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| <color #ed1c24>(6) Ist zur Zahlung der Mindestverzinsung gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 der Bilanzgewinn nicht ausreichend, so wird der Zinssatz in den Folgejahren angemessen erhöht bzw. eine Umwandlung in weitere Geschäftsanteile vorgenommen.</color> | <color #ed1c24>(6) Ist zur Zahlung der Mindestverzinsung gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 der Bilanzgewinn nicht ausreichend, so wird der Zinssatz in den Folgejahren angemessen erhöht bzw. eine Umwandlung in weitere Geschäftsanteile vorgenommen.</color> | ||
| - | <color #ed1c24>(7) Der Gewinnanteil für das Geschäftsguthaben auf weitere Anteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages wird nicht ausgezahlt, sondern ist für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages zu verwenden.</color> | + | <color #ed1c24>(7) Bei unzureichenden Jahresüberschüssen in den Geschäftsjahren vor Abschluss der ersten Baumaßnahme und vor Vermietungsbeginn kann eine angemessene Erhöhung des Zinssatzes auf die in diesen Geschäftsjahren eingezahlten Geschäftsguthaben begrenzt werden.</color> |
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| + | <color #ed1c24>(8) Der Gewinnanteil für das Geschäftsguthaben auf weitere Anteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages wird nicht ausgezahlt, sondern ist für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages zu verwenden.</color> | ||
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| [[eg:40|<-- § 40]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:42|§ 42 -->]] | [[eg:40|<-- § 40]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:42|§ 42 -->]] | ||