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eg:18

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 (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen,​ der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen,​ vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,​ vermindert um abgeschriebene Verlustanteile,​ übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen,​ der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen,​ vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,​ vermindert um abgeschriebene Verlustanteile,​ übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
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-<color #​22b14c>​ggf. in (1) noch wohnungsbezogene freiwillige Geschäftsanteile i. S. von... einfügen</​color>​ 
  
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 [[eg:​17|<​-- § 17]] | [[:​eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:19|§ 19 -->]] [[eg:​17|<​-- § 17]] | [[:​eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:19|§ 19 -->]]
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