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| Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der [[eg:anlage|Anlage]], die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ [[eg:35|35]] Abs. 1 Buchst. a und [[eg:36|36]] Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. | Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der [[eg:anlage|Anlage]], die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ [[eg:35|35]] Abs. 1 Buchst. a und [[eg:36|36]] Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. | ||
| - | Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu über nehmen. | + | Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen. |
| <color #ed1c24>(2a) Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die nach Abs. 2 Satz 2 erforderlichen nutzungsbezogenen Pflichtanteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile (individuell oder allgemein) als Ersatz für die Anteile nach Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach [[https://dejure.org/gesetze/GenG/67b.html|§ 67b GenG]] erklären (Solidaritätsanteil). Solidaritätsanteile können konkret für einzelne Personen (individuelle Solidaritätsanteile) oder allgemein als Beitrag in einen Solidarfonds (allgemeine Solidaritätsanteile) eingezahlt werden. Die Übertragung von Geschäftsanteilen, die als Solidaritätsanteile eingezahlt wurden, ist nur zulässig, wenn das erwerbende Mitglied die Übernahme als Solidaritätsanteil erklärt und ebenfalls einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklärt oder Solidaritätsanteile in Anspruch nimmt und die Inanspruchnahme zurückführen möchte.</color> | <color #ed1c24>(2a) Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die nach Abs. 2 Satz 2 erforderlichen nutzungsbezogenen Pflichtanteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile (individuell oder allgemein) als Ersatz für die Anteile nach Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach [[https://dejure.org/gesetze/GenG/67b.html|§ 67b GenG]] erklären (Solidaritätsanteil). Solidaritätsanteile können konkret für einzelne Personen (individuelle Solidaritätsanteile) oder allgemein als Beitrag in einen Solidarfonds (allgemeine Solidaritätsanteile) eingezahlt werden. Die Übertragung von Geschäftsanteilen, die als Solidaritätsanteile eingezahlt wurden, ist nur zulässig, wenn das erwerbende Mitglied die Übernahme als Solidaritätsanteil erklärt und ebenfalls einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklärt oder Solidaritätsanteile in Anspruch nimmt und die Inanspruchnahme zurückführen möchte.</color> | ||
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| (5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 <color #ed1c24>Satz 1</color> entsprechend. | (5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 <color #ed1c24>Satz 1</color> entsprechend. | ||
| - | (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im übrigen gilt § 41 Abs. 4. | + | (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im übrigen gilt [[eg:41|§ 41]] Abs. 4. |
| - | (7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist ______. | + | (7) Die <color #ed1c24><del>Höchstzahl</del> Anzahl</color> der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist <color #ed1c24>nicht begrenzt</color>. |
| (8) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. | (8) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. | ||
| - | (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12. | + | (9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt [[eg:12|§ 12]]. |
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| - | **<color #22b14c>... ist noch in Arbeit ...</color>** | + | |
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| - | ([[https://https://dejure.org/gesetze/GenG/87a.html|§ 87a GenG]]). | + | |
| + | (10) Mit Zustimmung des Aufsichtsrates kann der Vorstand Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen. !!! Noch nicht abgestimmte Idee aus https://www.oekogeno-giw.de/fileadmin/Formulare_GIW/OEKOGENO_GIW_eG_Satzung.pdf !!! | ||
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| [[eg:16|<-- § 16]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:18|§ 18 -->]] | [[eg:16|<-- § 16]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:18|§ 18 -->]] | ||