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| Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der [[eg:anlage|Anlage]], die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ [[eg:35|35]] Abs. 1 Buchst. a und [[eg:36|36]] Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. | Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der [[eg:anlage|Anlage]], die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungen der Anlage zur Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ [[eg:35|35]] Abs. 1 Buchst. a und [[eg:36|36]] Abs. 2 Buchst. a sind zu beachten. | ||
| - | Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu über nehmen. | + | Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen. |
| <color #ed1c24>(2a) Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die nach Abs. 2 Satz 2 erforderlichen nutzungsbezogenen Pflichtanteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile (individuell oder allgemein) als Ersatz für die Anteile nach Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach [[https://dejure.org/gesetze/GenG/67b.html|§ 67b GenG]] erklären (Solidaritätsanteil). Solidaritätsanteile können konkret für einzelne Personen (individuelle Solidaritätsanteile) oder allgemein als Beitrag in einen Solidarfonds (allgemeine Solidaritätsanteile) eingezahlt werden. Die Übertragung von Geschäftsanteilen, die als Solidaritätsanteile eingezahlt wurden, ist nur zulässig, wenn das erwerbende Mitglied die Übernahme als Solidaritätsanteil erklärt und ebenfalls einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklärt oder Solidaritätsanteile in Anspruch nimmt und die Inanspruchnahme zurückführen möchte.</color> | <color #ed1c24>(2a) Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die nach Abs. 2 Satz 2 erforderlichen nutzungsbezogenen Pflichtanteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile (individuell oder allgemein) als Ersatz für die Anteile nach Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach [[https://dejure.org/gesetze/GenG/67b.html|§ 67b GenG]] erklären (Solidaritätsanteil). Solidaritätsanteile können konkret für einzelne Personen (individuelle Solidaritätsanteile) oder allgemein als Beitrag in einen Solidarfonds (allgemeine Solidaritätsanteile) eingezahlt werden. Die Übertragung von Geschäftsanteilen, die als Solidaritätsanteile eingezahlt wurden, ist nur zulässig, wenn das erwerbende Mitglied die Übernahme als Solidaritätsanteil erklärt und ebenfalls einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklärt oder Solidaritätsanteile in Anspruch nimmt und die Inanspruchnahme zurückführen möchte.</color> | ||