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| (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden. | (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden. | ||
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| - | <color #ffc90e>... besondere Regelungen wg. Hausgemeinschaften? ...</color> | ||
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| [[eg:14|<-- § 14]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:16|§ 16 -->]] | [[eg:14|<-- § 14]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:16|§ 16 -->]] | ||