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eg:12

Unterschiede

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eg:12 [2018/10/02 14:56]
mbrigant
eg:12 [2018/10/04 13:57] (aktuell)
mbrigant "Unternehmen" durch "Organisationen" ersetzt, um auch Vereine, Stiftungen etc. einzubeziehen
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-**§ 12 Auseinandersetzung**+**§ 12 Auseinandersetzung ​<color #​ed1c24>​und Mindestkapital</​color>​**
  
 (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr,​ zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ([[eg:35|§ 35]] Abs. 1 Buchst. b). (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr,​ zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ([[eg:35|§ 35]] Abs. 1 Buchst. b).
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 (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres,​ zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen,​ nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres,​ zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen,​ nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.
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 +<color #​ed1c24>​(5) Bei der Auseinandersetzung gilt als Mindestkapital die Summe von</​color>​
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 +<color #​ed1c24>​a) 25 % der Sachanlagen zuzüglich</​color>​
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 +<color #​ed1c24>​b) der Anteile an verbundenen Organisationen und den Beteiligungen zuzüglich</​color>​
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 +<color #​ed1c24>​c) den Ausleihungen an verbundene Organisationen und Organisationen,​ mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.</​color>​
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 +<color #​ed1c24>​Das Mindestkapital besteht jedoch mindestens aus 30.000 Euro.</​color>​
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 +<color #​ed1c24>​Das Mindestkapital der Genossenschaft darf durch Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern,​ die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden.</​color>​
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 +<color #​ed1c24>​Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten,​ so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten,​ werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.</​color> ​
  
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 [[eg:​11|<​-- § 11]] | [[:​eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:13|§ 13 -->]] [[eg:​11|<​-- § 11]] | [[:​eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:13|§ 13 -->]]
eg/12.1538492171.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/10/02 14:56 von mbrigant