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eg:10

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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eg:10 [2018/10/04 15:44]
mbrigant Für investierende Mitglieder abweichende Regelung eingefügt
eg:10 [2018/10/04 15:44] (aktuell)
mbrigant
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 **§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft** **§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft**
  
-Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres,​ in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge,​ so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. <color #​ed1c24>​Handelte es sich um ein investierendes Mitglied so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fort</​color>​.+Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres,​ in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge,​ so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. <color #​ed1c24>​Handelte es sich um ein investierendes Mitgliedso setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fort</​color>​.
  
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 [[eg:​09|<​-- § 9]] | [[:​eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:11|§ 11 -->]] [[eg:​09|<​-- § 9]] | [[:​eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:11|§ 11 -->]]
eg/10.1538667863.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/10/04 15:44 von mbrigant