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eg:07 [2018/10/04 12:11] mbrigant Beförderung von Übertragungen an Mindestkapital gekoppelt |
eg:07 [2018/10/13 07:12] (aktuell) mbrigant Mindestkapital-Frist auf 24 Monate geändert |
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| (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft mindestens <color #ed1c24>zwei Jahre</color> vorher schriftlich zugehen. | (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft mindestens <color #ed1c24>zwei Jahre</color> vorher schriftlich zugehen. | ||
| - | <color #ed1c24>(2a) Sofern das Mindestkapital gemäß [[eg:12|§ 12]] für das aktuelle und die beiden kommenden Geschäftsjahre gesichert ist, hat der Vorstand den Mitgliedern eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft gemäß [[eg:08|§ 8]] zu erleichtern, indem er die Übertragung von Geschäftsguthaben durch organisatorische oder technische Maßnahmen befördert.</color> | + | <color #ed1c24>(2a) Sofern das Mindestkapital gemäß [[eg:12|§ 12]] für die nächsten 24 Monate gesichert ist, hat der Vorstand den Mitgliedern eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft gemäß [[eg:08|§ 8]] zu erleichtern, indem er die Übertragung von Geschäftsguthaben durch organisatorische oder technische Maßnahmen befördert.</color> |
| (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des [[https://dejure.org/gesetze/GenG/65.html|§ 67a GenG]], insbesondere wenn die Mitgliederversammlung | (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des [[https://dejure.org/gesetze/GenG/65.html|§ 67a GenG]], insbesondere wenn die Mitgliederversammlung | ||