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eg:07

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eg:07 [2018/06/30 11:07]
mbrigant Link eingefügt
eg:07 [2018/10/13 07:12] (aktuell)
mbrigant Mindestkapital-Frist auf 24 Monate geändert
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 (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
  
-(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft mindestens <color #ed1c24>fünf Jahre</​color>​ vorher schriftlich zugehen.+(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft mindestens <color #ed1c24>zwei Jahre</​color>​ vorher schriftlich zugehen.
  
-<color #ed1c24>... Genossenschaft ​hat ... Übertragung ​... helfen ...</​color>​+<color #ed1c24>(2a) Sofern das Mindestkapital gemäß [[eg:12|§ 12]] für die nächsten 24 Monate gesichert ist, hat der Vorstand den Mitgliedern eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft gemäß [[eg:08|§ 8]] zu erleichtern,​ indem er die Übertragung ​von Geschäftsguthaben durch organisatorische oder technische Maßnahmen befördert.</​color>​
  
-(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des [[https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__67a.html|§ 67a GenG]], insbesondere wenn die Mitgliederversammlung+(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des [[https://dejure.org/gesetze/GenG/65.html|§ 67a GenG]], insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
  
 a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,​ a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,​
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 b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,​ b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,​
  
-c) <color #ffc90e>die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,​</​color>​+c) die Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,​
  
 d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,​ d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,​
  
-e) eine <color #​ed1c24>​Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern die Kündigungsfrist danach länger ​als zwei Jahre ist</​color>​,+e) eine längere ​Kündigungsfrist als zwei Jahre,
  
 f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen
eg/07.1530356872.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/06/30 11:07 von mbrigant