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eg:05 [2018/06/30 05:25] mbrigant Navi ergänzt |
eg:05 [2018/06/30 11:20] (aktuell) mbrigant vier Geschäftsanteile (á 25 Euro) = maximales Eintrittsgeld |
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| (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. | (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. | ||
| - | Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß [[eg:28|§ 28]] Buchst. g. | + | Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag <color #ed1c24>von vier Geschäftsanteilen</color> beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß [[eg:28|§ 28]] Buchst. g. |
| (2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. | (2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. | ||
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| - | [[eg:04<-- § 4]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:06|§ 6 -->]] | + | [[eg:04|<-- § 4]] | [[:eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:06|§ 6 -->]] |