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eg:05

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eg:05 [2018/06/29 15:24]
mbrigant angelegt
eg:05 [2018/06/30 11:20] (aktuell)
mbrigant vier Geschäftsanteile (á 25 Euro) = maximales Eintrittsgeld
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 (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.
  
-Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag ​eines Geschäftsanteils ​beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß [[eg:28|§ 28 Buchst. g.]]+Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag ​<color #​ed1c24>​von vier Geschäftsanteilen</​color> ​beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß [[eg:28|§ 28]] Buchst. g.
  
-(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner,​ den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem //die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben// erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.+(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner,​ den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  
 (3) Einem Beitretenden,​ der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden. (3) Einem Beitretenden,​ der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.
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 +[[eg:​04|<​-- § 4]] | [[:​eg|Wohnungsgenossenschaft]] | [[eg:06|§ 6 -->]]
eg/05.1530285883.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/06/29 15:24 von mbrigant