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eg:02

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eg:02 [2018/06/30 05:30]
mbrigant
eg:02 [2018/10/02 13:14] (aktuell)
mbrigant Muster-Zweck erweitert
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 **§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft** **§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft**
  
-(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.+(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung ​<color #​ed1c24>​sowie die Beförderung der Vermögensbildung der MitgliederInsbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches,​ ökologisches,​ barrierefreies,​ Generationen verbindendes,​ interkulturelles und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen.</​color>​
  
 (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften,​ errichten, erwerben, <color #​ed1c24><​del>​vermitteln,</​del></​color>​ veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft,​ des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen,​ Läden und Räume für Gewerbebetriebe,​ soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften,​ errichten, erwerben, <color #​ed1c24><​del>​vermitteln,</​del></​color>​ veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft,​ des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen,​ Läden und Räume für Gewerbebetriebe,​ soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
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 (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte,​ die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte,​ die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren.
  
-(4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetztes übernehmen.+(4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von [[https://​dejure.org/​gesetze/​GenG/​1.html|§ 1 Abs. 2]] des Genossenschaftsgesetztes übernehmen.<color #ed1c24> Insbesondere wird sie sich an der übernationalen NOVAMILIA Dachorganisation (aktuell der NOVAMILIA GmbH) beteiligen und damit deren stimmberechtigtes Mitglied werden.</​color>​
  
 (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß [[eg:28|§ 28]] die Voraussetzungen. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß [[eg:28|§ 28]] die Voraussetzungen.
eg/02.1530336653.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/06/30 05:30 von mbrigant