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eg:02 [2018/06/30 05:30] mbrigant |
eg:02 [2018/10/02 13:14] (aktuell) mbrigant Muster-Zweck erweitert |
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| **§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft** | **§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft** | ||
| - | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. | + | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung <color #ed1c24>sowie die Beförderung der Vermögensbildung der Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, barrierefreies, Generationen verbindendes, interkulturelles und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen.</color> |
| (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, <color #ed1c24><del>vermitteln,</del></color> veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. | (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, <color #ed1c24><del>vermitteln,</del></color> veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. | ||
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| (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. | (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. | ||
| - | (4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetztes übernehmen. | + | (4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von [[https://dejure.org/gesetze/GenG/1.html|§ 1 Abs. 2]] des Genossenschaftsgesetztes übernehmen.<color #ed1c24> Insbesondere wird sie sich an der übernationalen NOVAMILIA Dachorganisation (aktuell der NOVAMILIA GmbH) beteiligen und damit deren stimmberechtigtes Mitglied werden.</color> |
| (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß [[eg:28|§ 28]] die Voraussetzungen. | (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß [[eg:28|§ 28]] die Voraussetzungen. | ||